Satzung

Folgende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung am 13.09.2008 in Lahnstein beschlossen, geändert am 14.08.2011.

§1
Der Verein führt den Namen Förderverein Jugendhof Wolf e.V. mit Sitz in 56841 Wolf, Maiweg 155.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von im Jugendhof Martin-Luther-King in Traben-Trarbach /Wolf betreuten sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen, sowie die Förderung von sozialen und pädagogisch für diese Einrichtung wichtigen Projekten.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Trägergesellschaft Rheinische Gesellschaft für Innere Mission und Hilfswerk GmbH, Hasensprung 1, 42799 Leichlingen, die es ausschließlich zur Förderung des Ev. Jugendhofes Martin-Luther-King, TrabenTrarbach zu verwenden hat.

§6
Der Mitgliedsbeitrag wurde auf 60,00 Euro jährlich festgesetzt, sozial bedürftige zahlen 12,00 Euro jährlich.

§7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 12 Monaten gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende allein.

§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, hierzu lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, alle Mitglieder ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand schriftlich angezeigt werden.

§9
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder versammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitglieder -  versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt,
muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 11
Mitglied kann jeder werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat; die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt; der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.